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Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich

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Die Klägerin ist nach ihren Angaben chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Sie habe als Kleinkind Aufnahme in ein tibetisches Nonnenkloster gefunden und sei dort ordiniert worden. Ihr Name sei ihr Ordinationsname; ihren Geburtsnamen kenne sie nicht. Sie wisse nicht, wer ihre Eltern seien und ob sie weitere Familienangehörige habe. Ihr Geburtsdatum sei von den Nonnen geschätzt worden. Ein staatliches Identitätsdokument habe sie nie besessen. Ob sie in China offiziell registriert sei, wisse sie nicht. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilte ihr die Ausländerbehörde zuletzt eine Niederlassungserlaubnis.

Im September 2016 beantragte sie ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Bescheinigung des Klosters, eine Geburtsbestätigung des Büros des Repräsentanten Seiner Heiligkeit des Dalai Lama und eine Bestätigung des Vereins der Tibeter in Deutschland e.V. ein. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband scheide aus, da ihre Identität nicht geklärt sei. Lägen ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz nicht vor, so könne die Identität nur durch andere geeignete amtliche Dokumente nachgewiesen werden.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Einbürgerungserfordernis geklärter Identität dient gewichtigen Sicherheitsbelangen und der Prüfung der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen. Zugleich muss einem bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassend mitwirkenden Einbürgerungsbewerber aber die ihm abverlangte und obliegende Klärung seiner Identität auch objektiv möglich sein. Diese Belange sind durch ein Stufenmodell zum Ausgleich zu bringen. Zuvörderst und im Regelfall ist für den Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers die Vorlage eines Passes oder eines anerkannten Passersatzpapieres erforderlich. Ausnahmefällen objektiv bestehender Beweisnot ist in dem durch diese gebotenen Umfang durch eine abgestufte Erweiterung der zur Identitätsklärung zuzulassenden Nachweismittel Rechnung zu tragen; diese müssen ein in sich schlüssiges und glaubhaftes Vorbringen des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und dem Unvermögen zur Beibringung aussagekräftigerer Dokumente stützen. Kann mithin ein Pass oder ein Passersatzpapier nicht vorgelegt oder zumutbar beschafft werden, sind für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Sind auch solche Dokumente für den Einbürgerungsbewerber zumutbar nicht zu erreichen oder reichen sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, kann – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Ist auch dies dem Einbürgerungsbewerber objektiv nicht möglich und sind alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, können in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.

BVerwG 1 C 36.19 – Urteil vom 23. September 2020

Vorinstanz:

VG Stuttgart, 11 K 8033/18 – Urteil vom 20. September 2019 –

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