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Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat

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Entgelt für Barabhebung vom eigenen Konto

Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Barabhebung vom eigenen Konto kostenfrei. Denn die Bank erbringt keine Dienstleistung für den Kunden, sondern erfüllt vielmehr die eigene Pflicht, den Rückzahlungsanspruch des Kunden zu erfüllen. Aufgrund des neuen § 675 f Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt seit dem 31.10.2009 hiervon abweichend:

Zahlungsdienstleister dürfen ein vereinbartes Entgelt für jeden Zahlungsdienst erheben. Dies ist unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung. Auch die Abhebung ist ein Zahlungsdienst im Sinne von § 675 Absatz 3 Satz 1 BGB. Jede Barauszahlung, egal ob vom eigenen Konto oder vom Fremdautomaten, darf also bepreist werden.

Soweit aber Pauschalmodelle für die Kontoführung vereinbart sind, dürften Barauszahlungen hiermit abgegolten sein. Auch dürfte nach Meinung der Verbraucherzentrale die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung eines Kontoverhältnisses nicht bepreist werden, weil dies keine Barauszahlung, sondern die Erfüllung der Abwicklungspflichten darstellt. Rechtsprechung zu der neuen Regelung liegt allerdings noch nicht vor; deren Entwicklung bleibt abzuwarten.

Die teilweise sehr hohen Entgelte, die Banken vor allem bei Fremdabhebungen am Geldautomaten erheben, standen lange in der Kritik. Seit dem 15. Januar 2011 erheben die Privatbanken bei Fremdabhebungen mit der Girocard meist 1,95 Euro, bei allen anderen Banken werden die Abhebungsentgelte vor dem Abheben überwiegend angezeigt. Ein Maximalentgelt wurde seinerzeit allerdings nicht festgelegt, so dass es nach wie vor teils große Unterschiede gibt.

Entgelt für Bareinzahlungen auf das eigene Konto am Bankschalter

 

Eine Sondergebühr für die Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Denn entweder befindet sich das Konto im Plus. Dann tätigt der Kunde eine Einlage. Oder das Konto befindet sich im Minus. Dann tilgt der Kunde eine Verbindlichkeit (Kredit). Eine Tilgungsleistung muss vom Gläubiger kostenfrei entgegengenommen werden.

Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen darf die Bank extra kassieren. Ebenso könnte sie eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten verlangen (BGH-Urteil vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93).

Nach der Neuregelung des § 675 Absatz 4 Satz 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienst mit einem Entgelt belegen. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) heißt es, dass Dienste, mit denen die Bareinzahlung auf ein Zahlungskonto ermöglicht wird, ein Zahlungsdienst ist (§ 1 Absatz 2 ZAG). Also könnte für die Bareinzahlung ein Entgelt erhoben werden. Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Sichtweise sich so auch vor Gericht durchsetzt, was Einzahlungen auf das eigene Konto angeht.

Entgelt für Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto (Buchungspostenentgelt)

Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, galt nach der bisherigen Rechtsprechung: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen. Sie muss in jedem Fall mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten.

Für den Privatkunden reiche es aus, wenn er sich einmal wöchentlich mit Bargeld versorgen und einmal monatlich Bargeld einzahlen könne (BGH-Urteil vom 07.05.1996 – XI ZR 217/95).

Nach der neuen Gesetzeslage sind Barein- und Barauszahlungen allerdings „Zahlungsdienste“ und als solche bepreisbar (siehe oben). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zum Buchungspostenentgelt unter dem neuen Recht entwickeln wird. Möglicherweise treten Konflikte gar nicht auf, weil Modelle mit pauschalen Entgelten für die Kontoführung die Kosten für Barein- und Barauszahlungen abfangen.

Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen, Überweisungen sowie für Benachrichtigungen

Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden – auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (BGH-Urteile vom 21.10.1997 – XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).

Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in „Schadenersatz“ umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung grundsätzlich auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern.

Ebenfalls unzulässig ist dies bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (BGH Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).

Das Kreditinstitut muss Kunden über nicht eingelöste Schecks und Lastschriften oder über nicht ausgeführte Überweisungen und Daueraufträge wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, durfte es dafür bisher keine Gebühr in Rechnung stellen (BGH Urteil vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).

Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie zum 31.10.2009 können sich die Banken jetzt jedoch Auslagen erstatten lassen. Nach § 675 o BGB kann das Geldinstitut für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags mit dem Nutzer ein Entgelt vereinbaren. Damit werden unter diesen Voraussetzungen Benachrichtigungsentgelte für die berechtigte Ablehnung der Durchführung von Überweisungs- und Daueraufträgen sowie von Aufträgen über die Einlösung von Schecks zulässig. Auch ist das Benachrichtigungsentgelt für die Ablehnung einer Abbuchungsermächtigung zulässig. Ebenfalls ist ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichtausführung einer SEPA-Lastschrift zulässig.

Dagegen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ein Benachrichtigungsentgelt für die Ablehnung einer Rückbuchung bei einer Einzugsermächtigungslastschrift, die nach bisherigem Recht erfolgt ist (also nicht die neue SEPA-Lastschrift!) weiterhin nicht zulässig. Denn es fehlt an einem autorisierten Zahlungsauftrag. § 675 f Absatz 3 BGB (neue Fassung) setzt voraus, dass ein autorisierter Zahlungsauftrag vorliegt, der vom Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen muss. Falls Ihr Kreditinstitut Ihnen ein Entgelt belastet, klären Sie zunächst mit ihm ab, ob es das alte Einzugsermächtigungsverfahren angewendet hat. Falls ja, fordern Sie die Korrektur der Belastungsbuchung. Die Frage, ob ein entsprechendes Benachrichtigungsentgelt verlangt werden darf, ist allerdings umstritten.

Entgelt für die Kontenpfändung

Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (BGH Urteile vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 – XI ZR 8/99).

Entgelt für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen

Das Geldinstitut ist gesetzlich verpflichtet, fällige Kapitalertragsteuern einzuziehen. Mit der Bearbeitung eines Freistellungsauftrages nach dem Zinsabschlagssteuergesetz oder von Änderungen eines Freistellungsauftrages erfüllt die Bank also eine eigene gesetzliche Pflicht und kann daher hierfür kein Entgelt verlangen (BGH, Urteile vom 15.07.1997 – XI ZR 269/96 und XI ZR 279/96).

Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos

Vergibt die Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, dann darf sie kein Entgelt verlangen, um dieses Konto zu führen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, AZ. XI ZR 388/10). Nach der vom BGH beanstandeten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge ließ sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen. Nach Auffassung des BGH führt die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern (§ 307 BGB). Begründung: die Führung des Darlehenskontos erfolge ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Seine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen könne er üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen. Die Gebühr sei auch nicht damit zu begründen, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Klauseln unwirksam, die einem Kreditinstitut die Möglichkeit eröffnen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es im eigenen Interesse erbringt. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Führung eines Girokontos, von dem die Bank die Tilgungsleistungen abbucht.

Entgelt für die Depotübertragung

„Strafgelder“ für Depotwechsler sind immer unzulässig. Egal, ob Kunden ihr Depot schließen und den Inhalt komplett auf ein neues Kreditinstitut übertragen oder den Depotvertrag beibehalten und nur einzelne Depotposten auf die neue Bank übertragen: Die Bank darf dafür nichts verlangen. Anders sieht es bei Kosten für die Depotführung und für den An- und Verkauf einzelner Werte aus. Diese Orderkosten kann die Bank auf den Kunden abwälzen. Auch objektiv angefallene Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel muss der Kunde schlucken. Diese Umbuchungskosten sind aber sehr gering, da der Depotwechsel in der Regel nur elektronisch erfolgt. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, muss die Bank dem Kunden durch Zahlungsbelege nachweisen (BGH Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04).

Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden

 

Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen. Die Bank darf auch nicht die Löschungsbewilligung im Darlehensvertragsformular als Hauptleistung ausweisen (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.02.2001 – 13 U 95/00, rechtskräftig). Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen berechnet werden, z. B. die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung. Doch Vorsicht: Nicht nur Notare, sondern auch Sparkassen können die Löschung eines Grundpfandrechtes wirksam beglaubigen. Verlangt die Sparkasse dafür eine „Stempelgebühr“, ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig, da dieser vorhersehbare Aufwand in den Zins einkalkuliert werden kann (BGH Urteil vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90).

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