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Boxer Club – Gruppe Dresden e.V. – Insolvenzverfahren

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531/541 IN 900/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Boxer-Klub; Sitz München, Landesgruppe Sachsen, Gruppe Dresden e.V., Messering 24, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden, VR 2461
vertreten durch den Vorstand Uwe Werner
vertreten durch den Vorstand Manuela Berger

– wurde am 07.10.2020 um 13:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 DresdenEmail geschäftlich: [email protected] Telefon geschäftlich: 0351 47697 0 Telefax: 0351 47697 77

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 24.11.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an den Schuldner haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

  • Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
  • |die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
  • |die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
  • |die Wahl eines Gläubigerausschusses
  • |Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
  • |Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
  • |Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149  Abs. 2 InsO)
  • |Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
  • sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner und die Gläubiger bis zum 05.01.2021 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

531 IN 900/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 08.10.2020

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