In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Planungen nicht beanstandet. Die gerichtliche Überprüfung im jetzigen Klageverfahren hat ergeben, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden sind. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels haben die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, ist geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen haben die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sogenannte Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handelt. Auch im Übrigen sind die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.
BVerwG 7 A 1.18 – Urteil vom 04. Juni 2020