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Weitere Verhandlungstermine in den sogenannten VW-Verfahren am 23. Februar 2021, 10.00 Uhr (VI ZR 513/20) und 11.00 Uhr (VI ZR 268/20)

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Die Verfahren haben Schadensersatzansprüche von Gebrauchtwagenkäufern zum Gegenstand, die die Fahrzeuge nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft haben und geltend machen, mit dem zur Entfernung der Abschaltvorrichtung in Gestalt einer Umschaltlogik durchgeführten Software-Update habe die VW AG eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert.

VI ZR 513/20

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 27. Mai 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Touran, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc- und in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass bei rund 11 Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herbeizuführen. Die Beklagte hatte daraufhin ein Software-Update entwickelt, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Oktober 2016 durchführen.

Der Kläger behauptet unter anderem, auch nach Implementierung des Software-Updates werde bei niedrigeren Temperaturen, jedenfalls bei 5 °C, die Abgasrückführung in unzulässiger Weise zurückgefahren (Thermofenster). Mit seiner Klage begehrt er im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger ständen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte habe den Kläger insbesondere nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Zum Zeitpunkt des Kaufs im Mai 2016 sei eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr gegeben, da die Beklagte im September 2015 die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer Umschaltlogik informiert habe. Der Vortrag des Klägers zu dem mit dem Software-Update implementierten Thermofenster führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn nicht nur die Beklagte, sondern auch das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hätten die gewählte technische Lösung als rechtskonform angesehen. Unabhängig davon, ob diese Bewertung zutreffe, könne das Handeln der Beklagten unter diesen Umständen nicht als besonders verwerflich qualifiziert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 15. August 2019 -. 9 O 449/18

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 4. März 2020 – 4 U 526/19

VI ZR 268/20

Die Klägerin erwarb am 21. Februar 2017 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist und ursprünglich ebenfalls mit der dargestellten und vom KBA als unzulässig angesehenen Steuerungssoftware versehen war. Das von der Beklagten entwickelte und vom KBA im Juni 2016 freigegebene Software-Update war im Oktober 2016 durchgeführt worden.

Die Klägerin macht geltend, dass die gesetzlichen Abgaswerte auch nach dem Update nicht eingehalten würden, da die volle Abgasrückführung lediglich zwischen 15° und 33° Celsius stattfinde (Thermofenster). Darüber hinaus habe das Update negative Auswirkungen auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die Langlebigkeit der betroffenen Bauteile. Mit ihrer Klage begehrt sie im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2017 nicht auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte habe die Allgemeinheit im Herbst 2015 über die unzulässige Abschalteinrichtung informiert und darüber aufgeklärt, welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem KBA zur Behebung des Mangels vornehmen werde. Das KBA habe in seiner Freigabebestätigung vom 1. Juni 2016 ausdrücklich festgehalten, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei, die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden seien, die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte bestätigt würden und die Motorleistung unverändert bleibe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Verden – Urteil vom 21. November 2018 – 5 O 119/18

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 29. Januar 2020 – 7 U 575/18

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Karlsruhe, den 18. November 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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