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Rechtsverbindliche Erklärung zur Auftragsverarbeitung könnte Maklern helfen

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Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, sollten sich von diesem eine Erklärung zur Auftragsverarbeitung und zu einer möglichen Mehrwertsteuerpflicht von Courtagen einholen. Diesen Rat erteilt Guntram Schloß, Vorstandsvorsitzender des Maklerpools Apella, in Ergänzung auf die jüngst veröffentlichte Position zu den Folgen, die der Abschluss eines Vertrages über die Auftragsverarbeitung zwischen Maklern und ihrem Pool nach sich ziehen kann.

„Auch wenn man in dieser Angelegenheit unterschiedlicher Rechtsauffassung sein kann, hält die Apella AG dennoch an ihrem Standpunkt fest, dass im Zweifel ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung für Makler nachteilig sein kann, den Pool aus der Haftung nimmt und die Gefahr der Mehrwertsteuerpflicht bei Courtagezahlungen besteht“, erklärt Schloß.

Nach seiner Auffassung sollte sich ein Makler bei Abschluss eines Vertrages über eine Auftragsverarbeitung in jedem Fall bestätigen lassen, dass diese Vereinbarung keinerlei Einfluss auf die Haftung des Pools gegenüber dem Kunden und dem Makler hat. So könnte bestätigt werden, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Vermittlungsleistung jeder – also Pool und Makler – als treuhänderischer Sachwalter des Kunden haftet. Zudem sollte Klarheit darüber geschaffen werden, dass Abrechnungen nach dem Grundsatz „die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ durch den Pool auch dann erfolgen, wenn beispielsweise der Kunde im Rahmen der Auftragsverarbeitung die Löschung seiner Daten beim Pool fordert.

„Von größter Bedeutung ist letztlich ein klares schriftliches Statement, wonach aufgrund der Auftragsverarbeitung die Leistungen des Pools für den Makler nicht mehrwertsteuerpflichtig werden und anderenfalls der Pool die Umsatzsteuer zusätzlich an den Makler zahlt“, hebt Schloß hervor und stellt klar, dass auch aus seiner Sicht eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung dann erforderlich ist, wenn diese mit einem IT-Dienstleister – der auch Tochterunternehmen eines Pools sein kann – geschlossen wird. Softwaregebühren unterlägen im Regelfall der Mehrwertsteuer und Softwareanbieter seien nicht Teil der Vermittlungskette.

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von factum
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