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Musterverfahrenantrag – LG Hamburg – Conti Reederei/Bremer Bereederungsgesellschaft

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309 O 55/18

Auf Antrag des Antragstellers wird der Musterverfahrensantrag vom 06.12.2017 gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht:

I. Beklagte:

1. Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG

2. Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

309 O 55/18

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1.

Der am 08.02.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 177. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

a)

der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält;

b)

die Behauptung auf Seite 20 des Prospektes, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war;

c)

die Behauptung auf Seite 21 des Prospektes, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI AMETRIN“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 unvertretbar war.

d)

die Behauptung auf Seite 7 des Prospektes, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 falsch ist;

e)

der Prospekt den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 9,5 % p.a. prognostiziert;

f)

der Prospekt den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 9,5 % p.a. sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf dem Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum als für die Beteiligung negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

a)

der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist;

b)

der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist;

c)

der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung wird falsch dargestellt, indem der Prospekt

a)

den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden;

b)

auf Seite 7 die Behauptung aufstellt, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS „CONTI AMETRIN“ zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Antragsgegner zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

VI. Lebenssachverhalt:

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS CONTI AMETRIN“ auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Antragsgegnerin zu 1) trat im November 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft.

Der Antragsteller beteiligte sich zunächst im Jahr 2011 mit einer Einlage von 25.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom 8.2.2011. Der Kläger zeichnete im Dezember 2013 im Rahmen einer freiwilligen Kapitalerhöhrung eine Beteiligungserhöhung um 3.750,00 €.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerinnen hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Antragsgegnerinnen hätten den Antragsteller auf Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen. Der Antragsteller habe sich auf Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt. Dieser sei fehlerhaft, bei zutreffender Aufklärung hätte der Antragsteller die Beteiligung nicht gezeichnet.

Die Antragsgegnerinnen erheben die Einrede der Verjährung. Der Antragsteller sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Antragsgegnerinnen Aufklärungsmängel.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

06.12.2017

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