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Staatsanwaltschaft Lübeck-Benachrichtigung über Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten (§ 111l Abs. 1 und 3 StPO)

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725 Js 46215/17

Durch das Amtsgericht Lübeck sind am 07.05.2019, 30.09.2019, 25.11.2019 und 20.12.2019 Vermögensarreste gem. § 111e StPO in Höhe von 270.649,68 € gegen die einziehungsbeteiligte Rahmsteine GmbH und Stefan Bader Transporte GmbH, in Höhe von 24.437,00 € gegen Stanislav Rahmatulin, und in Höhe von 331.649,68 € gegen Joachim Voss und gesamtschuldnerisch haftend gegen die einziehungsbeteiligte Rendl, Czeczerski & Co. GmbH und die Systhema Unternehmensberatung GmbH ergangen, die von der Staatsanwaltschaft vollzogen wurden.

Den genannten Vermögensarresten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigten Stanislav Rahmatulin und Joachim Voß haben sich spätestens 2017 mit anderen zusammengeschlossen, um zahlungsunfähige Gesellschaften formal aufzukaufen und unter deren Namen große Bestellungen unterschiedlicher Güter ohne anschließende Bezahlung zu tätigen. Hierbei wurden unter anderem folgende Firmen als Mantel verwendet: Rahmsteine GmbH, Pro Real Immobilien GmbH, Peter Pfeffer GmbH, P&P Handelsgesellschaft für Industriegüter mbH und NS Natursteine GmbH

Es wurden folgende Vermögenswerte sichergestellt:

1.

184,87 € bezüglich der Rendl, Czeczerski & Co. GmbH

2.

71.407,69 € bezüglich der Systhema Unternehmensberatung GmbH

3.

51,55 € bezüglich Stanislav Rahmatulin

In diesem Verfahren können Tatverletzte ihre Ansprüche bereits jetzt gem. § 111 l StPO anmelden. Eine Anmeldung ist hilfreich, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ggfs. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen stellen muss, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist!

Lübeck, 22.07.2020

gez. Kurt
Rechtspfleger

Verfahrenstechnische Hinweise für Verletzte bei erfolgter Vollziehung des Vermögensarrestes:
In diesem Verfahren wurde ein Vermögensarrest angeordnet und durch die Staatsanwaltschaft vollzogen.

Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Vollziehung des Vermögensarrestes gepfändet worden sind, unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Hiervon ausgenommen ist eine Arrestvollziehung gemäß § 324 AO, soweit dieser Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist, § 111h Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Staatsanwaltschaft beantragt über das Vermögen des Beschuldigten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit

es mehrere Verletzte der Straftat gibt (mindestens 2),

diese Verletzten ihre Ansprüche ggü. der Staatsanwaltschaft geltend machen

und

der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstände (bzw. der Erlös aus der Verwertung dieser) nicht ausreicht, um voraussichtlich alle geltend gemachten Ansprüche befriedigen zu können, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO.

Sollte in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.

Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Insolvenzantrages ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund ihres Antrages eröffnet wird, § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies ist z.B. der Fall, wenn absehbar ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, § 26 InsO.

Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

 

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