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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt- Ivelin Genadiev Ankov

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Az. des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt:                11 VRJs 144/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist am 07.05.2018 ein Urteil ergangen, das seit dem 15.05.2018 rechtskräftig ist. Gegen Ivelin Genadiev Ankov wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.481,29 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte bekam von einem Bekannten die EC-Karte (Degussa Bank, Konto-Nr. 1346749) samt PIN-Nummer des Balazs Culyok übergeben. Der Verurteilte hat in der Zeit vom 30.07.2016 bis zum 01.08.2016 die Karte eingesetzt, um Geld abzuheben oder Waren einzukaufen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass das Amtsgericht nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird das Amtsgericht 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,
§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstraße 23, 70372 Stuttgart, zum Aktenzeichen 11 VRJs 144/18, übersenden.
Eine Antwort des Amtsgerichts wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender: ______________, den ______________
____________________________ (Name, Vorname)
____________________________ (Straße)
____________________________ (PLZ, Wohnort)
An das
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
Badstraße 23
70372 Stuttgart
Aktenzeichen 11 VRJs 144/18
(Telefax: 0711/5004-185)

Verfahren gegen Ankov, Ivelin Genadiev

Rückantwort zur Mitteilung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nach § 459i StPO vom 07.07.2020

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe
o dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,
o dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von
____________________________ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

Kreditinstitut: ____________________________
IBAN: ____________________________
BIC/SWIFT-Code: ____________________________
Kontoinhaber: ____________________________

 

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(Datum)
____________________________
(Unterschrift)
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