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Eichmann & Lorenz Konsulting B.V. muss Finanzportfolioverwaltung einstellen und abwickeln

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Eichmann & Lorenz Konsulting B.V., Amsterdam, Niederlande, mit Bescheid vom 11. Juli 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Auf der Internetseite www.eichundlor.com gebe das Unternehmen an, der größte bankenunabhängige Vermögensverwalter in Großbritannien zu sein. Es wirbt mit der Entgegennahme von Kundengeldern, um sie in Finanzinstrumenten nach „Multi-Asset-Ansatz“ anzulegen und zu verwalten, heißt es in der BaFin-Meldung.

Das Unternehmen erbringt die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Es bediene sich dabei der Inhalte einer Internetseite eines lizensierten Instituts und erwecke dadurch den Eindruck eines ernsthaften und seriösen Anbieters.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. (DFPA/JF1)

Quelle: Newsletter BaFin

PRESSEKONTAKT

wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer

Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau

Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Eichmann & Lorenz Konsulting B.V., Amsterdam, Niederlande, mit Bescheid vom 11. Juli 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Auf der Internetseite www.eichundlor.com gebe das Unternehmen an, der größte bankenunabhängige Vermögensverwalter in Großbritannien zu sein. Es wirbt mit der Entgegennahme von Kundengeldern, um sie in Finanzinstrumenten nach „Multi-Asset-Ansatz“ anzulegen und zu verwalten, heißt es in der BaFin-Meldung.

Das Unternehmen erbringt die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Es bediene sich dabei der Inhalte einer Internetseite eines lizensierten Instituts und erwecke dadurch den Eindruck eines ernsthaften und seriösen Anbieters.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. (DFPA/JF1)

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