dieeigentuemer.de Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien & Anlagen

Staatsanwaltschaft Stade – Fazil Balci Fahrraddiebstahl

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]

Az. 112 Js 7562/​20 (162 AR 37433/​20)

Die Staatsanwaltschaft Stade führt unter dem Aktenzeichen 112 Js 7562/​20 ein Strafverfahren gegen Fazil Balci u.a., wohnhaft unter der Anschrift Bremervörder Straße 38, 21682 Stade wegen Hehlerei. Es besteht der Verdacht, dass der vorgenannte Beschuldigte diverse gestohlene Fahrräder erwarb und diese selbst oder zumindest Teile davon nach Umrüstung derselben an Dritte weiterverkaufte.

Gemäß § 111l Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) werden Personen, die als Verletzte der hier verfolgten Straftaten in Betracht kommen, wie folgt benachrichtigt:

Um dem Beschuldigten das durch die Straftat/​en zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Stade folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:

1.

Bargeld in Höhe von 9.610,- €

2.

diverse Fahrradteile.

Die Verletzten der hier verfolgten Straftaten werden hiermit aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Stade zu erklären, ob und aus welchen Gründen sie die Herausgabe eines oder mehrerer der vorstehend bezeichneten Gegenstände verlangen.

Die Mitteilung ist unter Angabe des og. Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Stade, Archivstraße 7, 21682 Stade.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

von
dieeigentuemer.de Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien & Anlagen

Archiv